Aufklärung
Einwilligung
Behandlungsvertrag
Dokumentation
Patientenakten
Behandlungsfehler
Auch wenn die oben stehenden Reizworte noch niemanden beflügeln...
Nach den im §630c BGB beschlossenen Änderungen ist der Behandelnde verpflichtet, Patienten verständlich und umfassend über Diagnosen und Behandlungen / Alternativen zu informieren. Diese Aufklärung ist vom einem Zahnarzt mündlich vorzunehmen. Ausserdem muss er jeden Patienten (GOZ und GKV!) vor der Behandlung über die vorraussichtlichen Kosten in Textform informieren. (Was mit der Synadoc-CD ganz einfach und präzise geht!)
Im §630f BGB werden dem Behandelnden weitgehende Dokumentationspflichten auferlegt, die bei Seminarteilnehmern, die nur bisher Abrechnungskürzel in den Rechner hackten, ungläubiges Staunen hervorgerufen haben. Dieses Staunen wird dann in Verwunderung umschlagen, wenn aufgeklärte Patienten auf der Herausgabe einer Kopie der Behandlungskartei bestehen (§630g BGB).